Biological Warfare: Rechtssicherer Handel mit Biozid-Produkten
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Pflanzen Shops


Der Umgang mit Bioziden ist nicht ungefährlich - für den Anwender im biologischen Sinne, für den Händler jedoch auch und vor allem im juristischen Sinne. Insbesondere erschwert wird der rechtssichere Handel mit Pflanzenschutz- und ähnlichen Mitteln durch ein relativ unübersichtliches Normengeflecht, das den Handel mit diesen Produkten strengen Beschränkungen unterwirft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Normen bieten.

Überblick
Grundlagen
Klassifizierung
Kennzeichnung
Werbung
Weitere Vorschriften
Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
Fazit
Hinweis: Zu den meisten der im Folgenden genannten Normen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen, die jedoch im Rahmen dieses Beitrags unmöglich vollständig besprochen werden können; aus diesem Grund wird im Wesentlichen der "Normalfall" dargestellt.

Grundlagen
Europaweit wird der Umgang mit Bioziden durch die Richtlinie 98/8/EG geregelt; im deutschen Recht sind die dort formulierten Bestimmungen mittlerweile im Chemikaliengesetz (ChemG) und einigen anderen Normen umgesetzt worden.

Der Begriff "Biozid" wird gesetzlich definiert in § 3b Abs. 1 ChemG: Demnach sind "Biozide" im Wesentlichen alle Substanzen und Produkte, die auf chemischem oder biologischem Wege unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen.

Diese Produkte dürfen gem. § 12a ChemG grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hierfür zugelassen worden sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind z.B. Biozide mit niedrigem Risikopotenzial (§ 12a S. 2 Nr. 1 ChemG), diese müssen nur gem. § 12f ChemG bei der BAuA registriert sein.

Klassifizierung
Biozide werden nach dem folgenden Klassifizierungsmuster hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Anwendung eingeteilt:

Hauptgruppe 1 - Desifektionsmittel, allgemeine Biozide
Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene (z.B. bestimmte Hygienesprays)
Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie andere Biozid-Produkte (z.B. Händedesinfektionslösungen)
Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
Trinkwasserdesinfektionsmittel
Hauptgruppe 2 - Schutzmittel
Konservierungsmittel
Beschichtungsmittel
Holzschutzmittel (z.B. Lasuren)
Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
Schutzmittel für Mauerwerk
Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (z.B. Klimaanlagen)
Schleimbekämpfungsmittel
Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten
Hauptgruppe 3 - Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)

Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide, z.B. Rattengift)
Vogelbekämpfungsmittel (Avizide)
Weichtierbekämpfungsmittel (Molluskizide, z.B. Schneckenkorn)
Fischbekämpfungsmittel
Insektenbekämpfungsmittel (Insektizide, Akarizide etc., z.B. Mückenspray)
Vergrämungsmittel (Repellentien) bzw. Lockmittel (z.B. in Klebefallen)
Hauptgruppe 4 - sonstige Biozide
Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
Antifouling-Produkte (gegen Ablagerungen an Bootsrümpfen)
Flüssigkeiten zur Einbalsamierung und Taxidermie
Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Allein diese Übersicht zeigt bereits auf, dass schon deutlich mehr Produkte under den Biozid-Begriff fallen, als zunächst anzunehmen wäre. Es unterliegen also nicht nur "Klassiker" wie Rattengift dem Chemikalienrecht, sondern - je nach Wirkstoff - auch vermeintlich unproblematische Produkte wie z.B. Hygienesprays, Fliegenfallen, Lasuren oder Schneckenkorn.

Kennzeichnung
Diese Produkte unterliegen umfangreichen Kennzeichnungspflichten; so müssen am Produkt u.a. die folgenden Hinweise/Kennzeichen deutlich lesbar angebracht sein:

vollständige Bezeichnung eines jeden Wirkstoffes
Wirkstoffkonzentration in metrischen Einheiten bzw. in Volumen-/Gewichtsprozent
Art der Zubereitung (z.B. Flüssigkonzentrat)
Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist* (z.B. Desinfektion)
Gebrauchsanweisung
Aufwandsmenge (in metrischen Einheiten) für jede Verwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung*
Verwenderkategorien (professionelle Verwendung oder Anwendung durch privaten Endverbraucher)*
Chargennummer
Verfallsdatum
produktspezifische R-/S-Sätze
Angabe von Nebenwirkungen
Hinweise zur Ersten Hilfe
Hinweise zur Entsorgung der Verpackung und ggf. Verbot der Wiederverwendung derselben
Einwirkzeitraum, Sicherheitswartezeit etc.
Gefahren für die Umwelt
Registriernummer (5stellige N-/I-Nummer) bzw. Zulassungsnummer* der BAuA (Hinweis: für die meisten Biozide mit einer I-Nummer besteht mittlerweile ein Vermarktungverbot)
vollständige Angabe des Herstellers oder Importeurs und seiner Adresse
Sind einzelne Angaben auf einem dem Produkt beigelegten Merkblatt abgedruckt, so ist hierauf durch den Hinweis "vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen" zu verweisen. Im Onlinehandel sollte darauf geachtet werden, dass die wichtigsten Hinweise (insbes. Wirkstoffe, Konzentration, Zubereitung, Verwendungszwecke) dem Kunden online zugänglich sind.
[* gilt nur für zulassungspflichtige Biozide]

Werbung
Auch für die Werbung gelten besondere Vorschriften. Gem. § 15a Abs. 1 ChemG müssen Werbemaßnahmen grundsätzlich alle Gefährlichkeitsmerkmale des Produkts gem. § 3a ChemG angeben (also ggf.: explosionsgefährlich; brandfördernd; hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich; sehr giftig oder giftig; gesundheitsschädlich; ätzend, reizend oder sensibilisierend; krebserzeugend; fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd; umweltgefährlich; giftige/bedenkliche Biozide). Dies gilt insbesondere auch für das Kaufangebot im Onlinehandel!

Gem. § 15a Abs. 2 ChemG ist der Werbung für Biozide grundsätzlich der folgende Hinweis beizufügen:

"Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen."
Ausdrücklich verboten ist es des weiteren, Biozide mit verharmlosenden Hinweisen zu bewerben (§ 15a Abs. 2 am Ende). Angaben wie "niedriges Risiko", "ungiftig", "harmlos" etc. dürfen von daher weder in der Werbung noch auf dem Produkt selbst verwendet werden.

Weitere Vorschriften
Je nach Wirkstoff sind ggf. auch noch weitergehende Vorschriften zu beachten, so dürfen z.B. zahlreiche Biozide nicht an Minderjährige abgegeben werden. Solche Vertriebsvorschriften sind in der Regel beim Hersteller zu erfragen; in Zweifelsfällen sollte jedoch stets Beratung durch einen Fachmann eingeholt werden.

Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
Auch für Biozide gelten natürlich alle Vorschriften des allgemeinen Chemikalienrechts, auf die an dieser Stelle nicht mehr eingegangen werden soll. Es sei jedoch auf den aktuellen Artikel über den rechtssicheren Handel mit Chemikalien in unserem Online-Auftritt hingewiesen. Die dort dargestellten Pflichten im Chemikalienhandel gelten sinngemäß auch für den Handel mit Bioziden.

Fazit
Dass der Umgang mit Bioziden riskant sein kann, haben zahllose Fälle wie z.B. die "Klassiker" E605 oder Agent Orange bereits hinreichend demonstriert. Dementsprechend wurde auch der Vertrieb von Bioziden mit zahllosen gesetzlichen Hürden eingeschränkt, was dem Händler natürlich die eine oder andere juristischen "Falle" in den Weg legt. Der Handel mit Bioziden sollte daher äußerst sorgfältig geplant, durchgeführt und intern überwacht werden; daneben ist es zu jeder Zeit unbedingt notwendig, die einschlägige Rechtslage im Chemikalienrecht samt Entwicklungen und Neuerungen zu beobachten.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

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IT-Recht-Kanzlei
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Alter Messeplatz 2
80339
München
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089/13014330
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Der Umgang mit Bioziden ist nicht ungefährlich - für den Anwender im biologischen Sinne, für den Händler jedoch auch und vor allem im juristischen Sinne. Insbesondere erschwert wird der rechtssichere Handel mit Pflanzenschutz- und ähnlichen Mitteln durch ein relativ unübersichtliches Normengeflecht, das den Handel mit diesen Produkten strengen Beschränkungen unterwirft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Normen bieten.

Überblick
Grundlagen
Klassifizierung
Kennzeichnung
Werbung
Weitere Vorschriften
Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
Fazit
Hinweis: Zu den meisten der im Folgenden genannten Normen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen, die jedoch im Rahmen dieses Beitrags unmöglich vollständig besprochen werden können; aus diesem Grund wird im Wesentlichen der "Normalfall" dargestellt.

Grundlagen
Europaweit wird der Umgang mit Bioziden durch die Richtlinie 98/8/EG geregelt; im deutschen Recht sind die dort formulierten Bestimmungen mittlerweile im Chemikaliengesetz (ChemG) und einigen anderen Normen umgesetzt worden.

Der Begriff "Biozid" wird gesetzlich definiert in § 3b Abs. 1 ChemG: Demnach sind "Biozide" im Wesentlichen alle Substanzen und Produkte, die auf chemischem oder biologischem Wege unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen.

Diese Produkte dürfen gem. § 12a ChemG grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hierfür zugelassen worden sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind z.B. Biozide mit niedrigem Risikopotenzial (§ 12a S. 2 Nr. 1 ChemG), diese müssen nur gem. § 12f ChemG bei der BAuA registriert sein.

Klassifizierung
Biozide werden nach dem folgenden Klassifizierungsmuster hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Anwendung eingeteilt:

Hauptgruppe 1 - Desifektionsmittel, allgemeine Biozide
Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene (z.B. bestimmte Hygienesprays)
Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie andere Biozid-Produkte (z.B. Händedesinfektionslösungen)
Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
Trinkwasserdesinfektionsmittel
Hauptgruppe 2 - Schutzmittel
Konservierungsmittel
Beschichtungsmittel
Holzschutzmittel (z.B. Lasuren)
Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
Schutzmittel für Mauerwerk
Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (z.B. Klimaanlagen)
Schleimbekämpfungsmittel
Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten
Hauptgruppe 3 - Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)

Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide, z.B. Rattengift)
Vogelbekämpfungsmittel (Avizide)
Weichtierbekämpfungsmittel (Molluskizide, z.B. Schneckenkorn)
Fischbekämpfungsmittel
Insektenbekämpfungsmittel (Insektizide, Akarizide etc., z.B. Mückenspray)
Vergrämungsmittel (Repellentien) bzw. Lockmittel (z.B. in Klebefallen)
Hauptgruppe 4 - sonstige Biozide
Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
Antifouling-Produkte (gegen Ablagerungen an Bootsrümpfen)
Flüssigkeiten zur Einbalsamierung und Taxidermie
Produkte gegen sonstige Wirbeltiere
Allein diese Übersicht zeigt bereits auf, dass schon deutlich mehr Produkte under den Biozid-Begriff fallen, als zunächst anzunehmen wäre. Es unterliegen also nicht nur "Klassiker" wie Rattengift dem Chemikalienrecht, sondern - je nach Wirkstoff - auch vermeintlich unproblematische Produkte wie z.B. Hygienesprays, Fliegenfallen, Lasuren oder Schneckenkorn.

Kennzeichnung
Diese Produkte unterliegen umfangreichen Kennzeichnungspflichten; so müssen am Produkt u.a. die folgenden Hinweise/Kennzeichen deutlich lesbar angebracht sein:

vollständige Bezeichnung eines jeden Wirkstoffes
Wirkstoffkonzentration in metrischen Einheiten bzw. in Volumen-/Gewichtsprozent
Art der Zubereitung (z.B. Flüssigkonzentrat)
Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist* (z.B. Desinfektion)
Gebrauchsanweisung
Aufwandsmenge (in metrischen Einheiten) für jede Verwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung*
Verwenderkategorien (professionelle Verwendung oder Anwendung durch privaten Endverbraucher)*
Chargennummer
Verfallsdatum
produktspezifische R-/S-Sätze
Angabe von Nebenwirkungen
Hinweise zur Ersten Hilfe
Hinweise zur Entsorgung der Verpackung und ggf. Verbot der Wiederverwendung derselben
Einwirkzeitraum, Sicherheitswartezeit etc.
Gefahren für die Umwelt
Registriernummer (5stellige N-/I-Nummer) bzw. Zulassungsnummer* der BAuA (Hinweis: für die meisten Biozide mit einer I-Nummer besteht mittlerweile ein Vermarktungverbot)
vollständige Angabe des Herstellers oder Importeurs und seiner Adresse
Sind einzelne Angaben auf einem dem Produkt beigelegten Merkblatt abgedruckt, so ist hierauf durch den Hinweis "vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen" zu verweisen. Im Onlinehandel sollte darauf geachtet werden, dass die wichtigsten Hinweise (insbes. Wirkstoffe, Konzentration, Zubereitung, Verwendungszwecke) dem Kunden online zugänglich sind.
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Auch für die Werbung gelten besondere Vorschriften. Gem. § 15a Abs. 1 ChemG müssen Werbemaßnahmen grundsätzlich alle Gefährlichkeitsmerkmale des Produkts gem. § 3a ChemG angeben (also ggf.: explosionsgefährlich; brandfördernd; hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich; sehr giftig oder giftig; gesundheitsschädlich; ätzend, reizend oder sensibilisierend; krebserzeugend; fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd; umweltgefährlich; giftige/bedenkliche Biozide). Dies gilt insbesondere auch für das Kaufangebot im Onlinehandel!

Gem. § 15a Abs. 2 ChemG ist der Werbung für Biozide grundsätzlich der folgende Hinweis beizufügen:

"Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen."
Ausdrücklich verboten ist es des weiteren, Biozide mit verharmlosenden Hinweisen zu bewerben (§ 15a Abs. 2 am Ende). Angaben wie "niedriges Risiko", "ungiftig", "harmlos" etc. dürfen von daher weder in der Werbung noch auf dem Produkt selbst verwendet werden.

Weitere Vorschriften
Je nach Wirkstoff sind ggf. auch noch weitergehende Vorschriften zu beachten, so dürfen z.B. zahlreiche Biozide nicht an Minderjährige abgegeben werden. Solche Vertriebsvorschriften sind in der Regel beim Hersteller zu erfragen; in Zweifelsfällen sollte jedoch stets Beratung durch einen Fachmann eingeholt werden.

Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
Auch für Biozide gelten natürlich alle Vorschriften des allgemeinen Chemikalienrechts, auf die an dieser Stelle nicht mehr eingegangen werden soll. Es sei jedoch auf den aktuellen Artikel über den rechtssicheren Handel mit Chemikalien in unserem Online-Auftritt hingewiesen. Die dort dargestellten Pflichten im Chemikalienhandel gelten sinngemäß auch für den Handel mit Bioziden.

Fazit
Dass der Umgang mit Bioziden riskant sein kann, haben zahllose Fälle wie z.B. die "Klassiker" E605 oder Agent Orange bereits hinreichend demonstriert. Dementsprechend wurde auch der Vertrieb von Bioziden mit zahllosen gesetzlichen Hürden eingeschränkt, was dem Händler natürlich die eine oder andere juristischen "Falle" in den Weg legt. Der Handel mit Bioziden sollte daher äußerst sorgfältig geplant, durchgeführt und intern überwacht werden; daneben ist es zu jeder Zeit unbedingt notwendig, die einschlägige Rechtslage im Chemikalienrecht samt Entwicklungen und Neuerungen zu beobachten.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

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